Alles was RECHT ist

Abmahnung durch Fotograf
29.04.2021
- Hintergrund
- Abmahntext
- Gegendarstellung
- §§§§



Hintergrund
Reiseportal by hotelboy.com: entwickelt ab 2010 aus dem ursprünglichen Gastgeberportal für Direktbuchung. Seither wurden 5 weitere Lines aufgesetzt: Offer.Line (Angebote & Pauschalen), Travel.Line (Reiseangebote regionaler Reiseanbeiter), Event.Line (Top-Events), Info.Line mit Museen, Thermen, UNESCO Welterbe, Bergsteigerdörfer, Schlösser/Klöster usw. Und auch die Geo.Line by hotelboy.com, in der sich die Tourismusregionen im Kurzportrait präsentieren. Die Kurzportraits beinhalten kurze, gerasterte Zeitspar-Infos: wo? wie? was?, (wo befindet sich die Region, wie komme ich hin und was kann ich dort machen), sowie "LustmacherFotos", die größtenteils die Tourismusregionen für eine redaktionelle Präsentation zur Verfügung stellen.

Ende März erreichte uns die Abmahnung eines Fotografen über dessen Anwaltskanzlei. Gegenstand der Abmahnung sind 3 Fotos der Tourismusregion Oberschwaben.

Abmahntext:

XXXXXX ./. cb Online Service/hotelboy.com

Urheberrechtsverletzung

Sehr geehrte Frau Barreith,
wir schreiben Ihnen namens und im Auftrag des HerrnVorname Name, Straße Hnr, PLZ Baden Württemberg – Stadt, der uns in dieser Angelegenheit mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Eine Vollmacht wird anwaltlich versichert.

Unser Mandant ist bundesweit als selbstständiger Fotograf tätig. Eine Auswahl der Arbeiten finden Sie auf der Internetseite "www.................de". Zu dem Portfolio unseres Mandanten zählen die nachfolgenden Fotos.

3 Fotos


Als hauptberuflich tätiger Fotograf lizenziert unser Mandant seine Bilder regelmäßig.

Wie unser Mandant feststellen musste, wurden die von ihm geschaffenen Fotos auf Ihrer Internetseite unter "www.hotelboy.com" der Öffentlichkeit zugänglich gemacht:






Ein entsprechendes Nutzungsrecht haben Sie nicht erworben. Ein Lizenzvertrag wurde nicht geschlossen. Insbesondere erfolgt auch keine Nennung unseres Mandanten als Urheber.

Durch die Verwendung der Bilder auf Ihrer Internetseite werden die urheberrechtlichen Nutzungsrechte unseres Mandanten gemäß § 16 UrhG und § 19a UrhG verletzt. Darüber hinaus wird das Urheberbenennungsrecht gemäß § 13 UrhG verletzt.

Nach den insoweit weiter einschlägigen Vorschriften der §§ 97 ff. UrhG sind Sie unserem Mandanten gegenüber zur Unterlassung, zur Beseitigung, zum Schadenersatz und zur Kostenerstattung verpflichtet.

                                                                                                - 3 -

Vor Einleitung gerichtlicher Schritte soll Ihnen hiemit die Möglichkeit gegeben werden, das Streitverhältnis außergerichtlich beizulegen (§ 97a Abs. 1 UrhG). Wir haben Sie daher aufzufordern, eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum

                                                                                       30. März 2021

abzugeben. Ein entsprechendes Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages ist diesem Schreiben beigefügt. Die Unterlassungsverpflichtung ist auf die konkrete Rechtsverletzung beschränkt.

Unser Mandant hat weiterhin einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens (§ 97 Abs. 2 UrhG). Der Schadenersatzanspruch kann auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte zahlen müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Die Konditionen der Nutzung hängen insbesondere von der Art und des Umfangs der Nutzung der Bilder ab.

Da Sie das Bildmaterial unseres Mandanten ohne einen Hinweis auf die Quelle genutzt haben, wird darüber hinaus ein Zuschlag in Höhe von 100% der üblichen Lizenzgebühren geltend gemacht.

Um den Schadenersatzanspruch konkret beziffern zu können, haben Sie unserem Mandanten Auskunft über Art und Umfang der Nutzung zu erteilen. Auch insofern setzen wir eine Frist bis zum

                                                                                     30. März 2021.

Der Aufwendungsersatzanspruch ist in § 97a Abs. 3 S.1 UrhG geregelt. Unser Mandant hat einen Anspruch auf Zahlung der Rechtsverfolgungskosten, die durch unsere Einschaltung entstanden sind. Die Kosten berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf Basis des Gegenstandwertes.

Bei einem außergerichtlichen Einigungsversuch fällt nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV eine Geschäftsgebühr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 an. Ausgehend von diesem Gebührenrahmen ergibt sich eine rechnerische Mittelgebühr von 1,5.

Hier wird lediglich eine 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf der Grundlage eines Gegenstandwertes von € 15.000,00 zzgl. der Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG) sowie der Mehrwertsteuer geltend gemacht, d.h. Insgesamt € 1.134,54. Nach

                                                                                               - 4 -

einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes hat der Abgemahnte die Mehrwertsteuer auch dann mit zu erstatten, wenn der Abmahnende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. (vgl. BFH, Urteil vom 13.02.2019, Aktenzeichen: XI-R-1/17).

Die Zahlung ist ebenfalls bis zum

                                                                                       30. März 2021

zu leisten auf das Konto: Anwaltskanzlei.Name & Name, Postbank.........BIC/Swift: PBNKDEFF, IBAN: DE....................................................unter Angabe des Aktenzeichens XXXX-DE

Sollten wir bei Fristablauf ohne die geforderte Unterlassungserklärung und/oder Zahlung bleiben, werden wir für unseren Mandanten unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Zur Vermeidung derartiger Weiterungen, die mit erheblichen weiteren Kosten für Sie verbunden wären, bitten wir um sorgfältige Beachtung der Frist. Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Korrespondenz in dieser Angelegenheit ausschließlich mit uns zu führen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Rechtsanwalt                                                                                                                                                                          Anlage

                                                                                        - 5 -

                                                                          Unterlassungserklärung

Hiermit verpflichtet sich Frau Christine Barreith, cb Online Service/hotelboy.com, Fliederweg 15, 89173 Lonsee, gegenüber Herrn Name, Straße Hnr, PLZ Baden Württemberg – Stadt:

es zukünftig zu unterlassen, bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von jeweils € 5.100,00 die nachfolgend dargestellten Fotos/Bilder ohne Zustimmung des Herrn Vorname Nachname zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen, wie unter der URL „www.hotelboy.com“ geschehen.

3 Fotos

Lonsee, den ….......................................                                               …...............................................................


Gegendarstellung

Gegendarstellung XXX/hotelboy.com

Sehr geehrter Herr XXXX,
  
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 18.03.21, eingegangen am 24.03.21, möchte ich zunächst mein großes Bedauern zum Ausdruck bringen, dass die Veröffentlichung der Fotos Ihres Mandanten in der Geo.Line meines Reiseportal by hotelboy.com zu Irritationen geführt hat.

Allerdings ist die Abmahnung unbegründet. Leider hat Ihr Mandant bei seiner Recherche nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen, sonst wäre ihm aufgefallen, dass zwar die Labelung in der en-Version fehlt, da neu aufgesetzt und in Bearbeitung, die de-Version aber die gewünschte Kennzeichnung aufweist, aus der Ihr Mandant hätte ersehen können, dass unser Ansprechpartner bezüglich der Genehmigung zur Veröffentlichung der Fotos die   
            
                                       Oberschwaben Tourismus GmbH                                        
                                       Neues Kloster 1                                        
                                       88427 Bad Schussenried

ist. Wir haben nach telefonischer und schriftlicher Anfrage die Fotos innerhalb der uns zur Verfügung gestellten Zeit von der Dropbox der Oberschwaben Tourismus GmbH heruntergeladen und wunschgemäß gelabelt, selbstverständlich davon ausgehend, dass für die Genehmigung die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die entsprechende Korrespondenz ist bei uns auf 2 Datenträgern dokumentiert. Zusätzlich verlinkt unsere Seite direkt auf die Homepage der Oberschwaben Tourismus GmbH, mit der wir im regelmäßigen Email-Kontakt stehen. Falls sich inzwischen am Rechtsstatus der Fotos etwas geändert haben sollte, wurden wir davon nicht in Kenntnis gesetzt.

Falls Ihr Mandant vor diesem Hintergrund im Hinblick auf seine Geschäftsbeziehungen trotzdem an der Abmahnung festhält, beantrage ich hiermit die Gewährung einer angemessenen Fristverlängerung mit Ihrer schriftlichen Bestätigung derselben auf dem Postweg. Bitte berücksichtigen Sie darin die Osterfeiertage und die Zeit, die die Oberschwaben Tourismus GmbH für eine Stellungnahme benötigt. Selbstverständlich werde ich nach § 97a UrhG Ersatz für den Aufwand der Rechtsverteidigung verlangen.

Mit freundlichen Grüßen verbleibend

Christine Barreith



§§§§

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes...
.https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html

§ 97a Abmahnung
(1) der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen...
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html